Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Bohnenkamp SE (Stand Januar 2014)
I. Angebote und Vertragsabschlüsse
* 1 . Angebote erfolgen stets, soweit sie nicht schriftlich befristet sind, freibleibend.
* 2. Aufträge, auch die unseren Vertretern und Reisenden erteilten, werden unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit für den Besteller erst mittels und nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung für uns rechtsverbindlich.
* 3. Auftragsbestätigungen, Nebenabreden, Änderungen sowie mündliche und fernmündliche Abmachungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich und ausdrücklich bestätigt werden. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung aufgehoben werden.
* 4. Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers verpflichten uns nur wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
II. Preise
* 1. Die in Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen usw. genannten Preise sind keine Festpreise. Es werden jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Voranschläge für Reparaturen werden so genau wie möglich aufgestellt, sind aber immer unverbindlich.
* 2. Die Preise verstehen sich in Euro und gelten für Lieferung ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung.
* 3. Der Versand erfolgt unfrankiert. Bei frachtfreier Lieferung geht die Fracht zu Lasten des Bestellers.
III. Lieferungen
* 1. Die Versandart liegt in unserem Ermessen, wenn keine besondere Versandart ausdrücklich vereinbart ist. Der Versand erfolgt, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Bestellers.
* 2. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers.
* 3. Verpackung wird selbstkostend berechnet und bei freier Rücksendung innerhalb von drei Wochen zu zwei Dritteln des berechneten Wertes wieder gutgeschrieben, wenn sie in einwandfreiem Zustand bei uns eingeht.
* 4. Angegebene Lieferzeiten oder Liefertermine sind stets unverbindlich und annähernd.
* 5. Lieferzeiten beginnen erst ab Auftragsbestätigung und Klärung sämtlicher technischer Vorfragen zu laufen.
* 6. Die Einhaltung der angegebenen oder vereinbarten Lieferzeiten setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und den rechtzeitigen Eingang sämtlicher Unterlagen, die vom Besteller beizubringen sind.
* 7. Werden Lieferfristen um mehr als vier Wochen überschritten, so kann der Besteller den Rücktritt für den Fall erklären, dass auch innerhalb einer Nachfrist von vier Wochen eine Lieferung nicht erfolgt ist.
* 8. Wenn Ereignisse höherer Gewalt, wie Kriegs- oder Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Unruhen, Verkehrsstörungen oder Wagenmangel, Ausstände oder Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Materialmangel bei uns oder unseren Zulieferern oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Lieferung unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dieses Recht haben wir auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines etwa bereits vorhandenen Lieferverzuges eintreten.
* 9 . Teillieferungen sind uns gestattet, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.
IV. Sicherungen
* 1 . Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung mit uns zustehenden Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware).
* 2. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen seines Betriebes ordnungsgemäß zu be- oder verarbeiten. Vorbehaltsware be- oder verarbeitet der Besteller für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen erwachsen. Wir gelten als Hersteller der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden Zwischen- oder Enderzeugnisse und behalten oder erwerben das Eigentum an ihnen.
* 3. Findet eine Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen statt, so entsteht ein Miteigentum für uns an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der gelieferten Sachen mit anderen Sachen möglicherweise entstandenes Eigentum oder Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns. Er wird die Sachen für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren.
* 4. Ziffer 2 und 3 hiervon gelten auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse wertvoller sind als die verarbeiteten Waren, doch dient die verarbeitete Ware zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
* 5.
o a) Der Besteller darf die von uns gelieferten Waren und Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsvertrieb weiterveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
o b) Im Falle der Weiterveräußerung der Sachen oder der aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachen hat der Besteller mit seinen Abnehmern Vereinbarungen dahin zu treffen, dass das Eigentum an den Sachen auch im Falle der Be- oder Verarbeitung durch die Abnehmer immer bei uns verbleibt, während der Be- oder Verarbeiter Verwahrer ist. Das gilt für Sachen, an denen uns gem. Ziffer 3 Eigentum oder Miteigentum entsteht, entsprechend.
o c) Von dem Zeitpunkt ab, in dem wir eine Weiterveräußerung untersagen, hat sie zu unterbleiben.
o d) Maschinen und Werkzeuge darf der Besteller nicht veräußern, da sie von uns nur zur Verwendung im Betrieb des Bestellers geliefert werden.
* 6.
o a) Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Sachen und der aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sachen sowie aus einem sonstigen diese Sachen betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller heute schon in Höhe des Wertes der Sachen, im Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Sachen in Höhe des Wertes der be- oder verarbeiteten Vorbehaltsware, an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Sachen an einen oder mehrere Abnehmer, ob sie einzeln oder zusammen mit anderen Sachen verkauft werden. Das gilt für Sachen, an denen uns gem. Ziffer 3 Eigentum oder Miteigentum entsteht, entsprechend. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller in der jeweiligen Höhe.
o b) Der Besteller darf bis auf Widerruf die an uns abgetretenen Forderungen einziehen, er hat sie jedoch sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Im übrigen hat er die an uns abgetretenen Forderungen gesondert zu buchen und bei Einzug gesondert aufzubewahren, soweit sie nach Vorstehendem noch nicht an uns abzuführen sind.
o c) Wir selbst werden von unserem Einziehungsrecht so lange keinen Gebrauch machen, als der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
* 7. Wir verpflichten uns, die uns hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
* 8. Der Eigentumsvorbehalt nach diesen Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
* 9. Im Falle des Zugriffs Dritter auf von uns gelieferte Waren, Sachen, an denen uns Eigentum oder Miteigentum zusteht oder uns zustehende Forderungen hat der Besteller uns sofort zu benachrichtigen, den Dritten auf unsere Rechte hinzuweisen und uns die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aufgrund deren wir unsere Rechte geltend machen können.
* 10. Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Diebstahl, Feuer und Wasser zu versichern.
V. Zahlungen
* 1. Lieferungen erfolgen gegen Nachnahme oder Vorkasse.
* 2. Für ein Zahlungsziel bedarf es jeweils besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
* 3. Zahlungen sind in bar und ohne jeden Abzug zu leisten. Als Zahltag gilt der Tag, an dem wir über die Zahlung verfügen können. Wenn Skonto vereinbart wurde, so wird dieser nur gewährt, wenn die Zahlung in bar innerhalb der vereinbarten Frist für uns verfügbar ist und wenn alle älteren Forderungen bereits bezahlt sind.
* 4. Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie werden gegebenenfalls nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wechselkosten trägt der Besteller.
* 5. Bei Übernahme von Wechseln keine Gewähr für rechtzeitige Vorzeigung und für Protest.
* 6. Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Zinsen in Höhe der uns bei Kreditaufnahme in Rechnung gestellten Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 2% über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank.
* 7. Zielüberschreitung oder Zahlungsverzug berechtigen uns, alle Lieferungen zurückzuhalten.
* 8. Gegenüber unseren Forderungen ist Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
* 9. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so werden alle Forderungen sofort fällig, auch die Forderungen, für welche wir Wechsel oder Schecks, die noch nicht eingelöst sind, angenommen haben. Wir können sofortige Barzahlung oder Herausgabe bereits gelieferter Ware verlangen. Für noch zu liefernde Ware können wir dann nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurücktreten. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Das Recht zum Rücktritt steht uns auch dann noch zu, wenn wir zunächst Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangt haben und der Besteller innerhalb der von uns gesetzten Frist unserem Verlangen nicht nachgekommen ist.
* 10. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von uns gelieferte Ware sowie Sachen, an denen uns aufgrund der Bestimmungen des Abs. IV dieser Bedingungen Eigentums- oder Miteigentumsrechte zustehen, sofort abzuholen. Die abgeholten Sachen werden dem Besteller gutgeschrieben. Dabei legen wir die berechneten Preise zugrunde. Unser Gewinnausfall, die bei der Lieferung und durch die Rücknahme entstandenen Kosten sowie Wertverluste der Waren gegenüber dem Neuwert werden dem Besteller in Abzug gebracht. Sofern der Besteller nicht nachweist, dass der Gewinnausfall und die Lieferungskosten niedriger liegen, können wir diese mit 25% des Warenpreises veranschlagen. In der Zurücknahme von Waren liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
VI. Mängelrüge und Gewährleistung
* 1. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
* 2. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, abnutzungsbedingten Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung oder durch Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wenn die Lieferung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben usw. des Bestellers erfolgt, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
* 3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben..
* 4. Die Nacherfüllung beinhaltet weder die Demontage der mangelhaften Sache noch die Montage einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zur Montage verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Montage- und Demontagekosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
* 5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des Abschnitts VI. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
* 6. Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Waren kann der Besteller nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware geltend machen, sofern es sich bei dem Besteller um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies gilt nicht für Ansprüche und Rechte, die durch die grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung unserer Pflichten entstehen und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Einer Pflichtverletzung durch uns steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
* 7. Nimmt der Besteller den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels entgegen, stehen ihm Mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Entgegennahme vorbehält.
VII. Sonderbestimmungen
* 1. Als Muster eingesandte oder durch Instandsetzung oder Umänderung unbrauchbar gewordene oder ersetzte Teile werden verschrottet oder sonstwie entwertet, sofern nichts anderes ausdrücklich ausbedungen ist.
* 2. Für Sonderanfertigungen und Waren, die von uns nicht lagermäßig geführt werden (sogenannte ungängige Waren), besteht seitens des Bestellers in jedem Falle Abnahmeverpflichtung.
* 3. Die Rücknahme von Waren erfolgt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Wird uns Ware ohne vorherige schriftliche Vereinbarung zurückgesandt, so ist der Besteller damit einverstanden, dass wir entweder die Ware unverzüglich anderweitig verwerten und diese zu dem berechneten Preis gutschreiben, wobei 25% für Kosten und entgangenen Gewinn und außerdem evtl. Frachtauslagen in Abzug gebracht werden, oder nach unserer Wahl die Ware auf Kosten des Bestellers an diesen zurücksenden und die uns entstandenen Kosten dem Besteller berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und entgangener Gewinn niedriger ausfielen als 25 % des Rücknahmewertes der Ware. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
* 4. Ab dem 1. März 2014 erheben wir für schriftlich vereinbarte Rücklieferungen je zurückgelieferter Belegposition eine Handhabungspauschale von EUR 30,00, es sei denn, die Rücklieferung erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang beim Kunden. Der Kunde hat die Frachtkosten zu tragen. Die Pauschale ist zu erheben, wenn der Besteller Ware storniert, die bereits ausgeliefert wurde; der Besteller Ware zurückgeben will, die nicht mehr benötigt wird; der Besteller falsch bestellt hat und diesen Umstand erst bei der Annahme bemerkt; der Besteller durch sein Verschulden zu große Mengen bestellt hat; oder aus anderen Gründen unberechtigt die Annahme verweigert. Ausgenommen von dieser Regelung sind Retouren von durch uns verschuldeten Falschlieferungen oder berechtigten Reklamationen des Bestellers. Dem Besteller bleibt der Nachweis unbenommen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
VIII. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
* 1. Diese Allgemeinen Verkaufs,- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthalten abschließende Regelungen bezüglich unserer Haftung und Gewährleistung für unsere Waren und Pflichten und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers aus.
* 2. Der Haftungsausschluss gemäß VIII. 1. gilt nicht für den Fall der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
* 3. Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Besteller eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Eigenschaften oder Pfändbarkeit des gelieferten Produktes bezieht, haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer VIII.1 und VIII.2.
* 4. Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer VIII. gilt gegenüber Bestellern, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind.
IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit
* 1. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klage im Wechsel- und Scheckprozess ist das zuständige Gericht am Sitz unserer Gesellschaft, sofern der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
* 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Kaufrecht aufgrund internationaler Kaufrechtsübereinkommen, insbesondere die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge (Haager Kaufrechtsabkommen) sowie das UN-Kaufrechtsübereinkommen, finden keine Anwendung.
* 3. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen voll wirksam.